Medien & Recht

Zum Themenfeld Medien und Recht erreichen uns immer wieder Fragen von Mitarbeitenden unserer Hochschule, die in Lehre und Forschung tätig sind. Diese Fragen sind sowohl allgemeiner Art als auch auf spezifische Settings und Tools bezogen.

Die Fachstelle bietet Ihnen dabei lediglich ausgewählte Informationen an, wir sind keine Rechtsexpert/-innen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie in jedem Falle die aktuelle Rechtslage prüfen und zudem Präzedenzfälle beachten sollten.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte, die im Kontext von Medien und Recht zu beachten sind.

Urheberrecht

Grundsätzliches zum Urheberrecht

Das Urheberrecht bezieht sich auf Gegenstände, die im Sinne von geistigen Schöpfungen als Werke mit individuellem Charakter gelten.
UrheberIn ist diejenige Person, welche solch ein Werk erschaffen hat (im Arbeitskontext der/die Arbeitnehmende, siehe Ziff. 9.2 GAV), sie wird in ihren Rechten (Nutzungsrechte und Urheberpersönlichkeits-rechte) geschützt.

Grundsätzliches zu Datenschutz & Privacy

  • Studierende können nicht dazu verpflichtet werden, externe Web-Anwendungen (wie beispielsweise Facebook) zu nutzen.
  • Regeln Sie bei der Nutzung externer Web-Anwendungen mit Ihren Studierenden die Grundlagen des Datenschutzes (Privacy Settings) via Lehr-Lern-Vertrag (z.B. welche Daten im Rahmen eines Seminar-Blogs, einer Projekt-Website etc. veröffentlicht werden).
  • Bei der Auswahl externer (kommerzieller) Anwendungen ist auf deren AGBs zu achten.
  • Personendaten dürfen lediglich erfasst und bearbeitet werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht und dies zur Erfüllung einer rechtlichen Aufgabe notwendig ist oder die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.
  • Bis zum Ablauf der Einsprache- und Beschwerdefrist müssen die Unterlagen zu Leistungsnachweisen aufbewahrt und danach vernichtet werden.

Anwendungsbeispiele

  • Bereitstellen von Materialien für Studierende (z.B. auf Moodle): Immer nur Teile von Werken, nur für die Studierenden der Lehrveranstaltung, Kurs muss passwortgeschützt sein
  • Kein (!) Einbinden von Materialien, für die die Einschränkung für den Schulgebrauch nicht greift (z.B. Musiknoten, Kinofilme, Computerprogramme etc.)
  • Einbinden (Embedding) von YouTube-Videos ist nach einem aktuellen EuGH-Beschluss vom 21.10.2014 erlaubt, da dabei die Urheberrechte nicht verletzt werden. Auf YouTube zur Verfügung gestellte Videos richten sich grundsätzlich an alle Internet-Nutzenden, somit erweitert das Einbetten dieser Videos auf Websites nicht die Nutzenden-Gruppe.
  • Die Nutzungsrechte von Youtube-Videos sind durch die Standardlizenz von Youtube geregelt. In diesem Video von Schule 4.0 (CC BY) werden die Unterschiede dieser Nutzungslizenzen erklärt und gezeigt, ob und wie man Videos je nach Lizensierung weiterverwenden darf.
  • Vorsicht im Grenzgebiet (wichtig für Studierende/Lehrende mit Wohnsitz in Deutschland): Das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Werken aus dem Internet (z.B. Musikstücke) ist in der Schweiz erlaubt, in Deutschland hingegen verboten.

Viele weitere Fragen und Antworten im Bereich der Hochschulpraxis finden Sie beim Kompetenzzentrum in Digitalem Recht für Schweizer Hochschulen.

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